Für Unternehmer ist es selbstverständlich ihre Ausgaben und Rechnungen in Ihre Buchhaltung zu geben um weniger Steuern zu zahlen. Angestellte Mitarbeiter haben diese Möglichkeit auch, lassen aber oft Ihre berufsbedingten Ausgaben beim Finanzamt liegen und verabsäumen am Ende des Jahres, Geld für Ihre Werbungskosten zurückzuholen.
Das müsste aber nicht sein, denn mit einigen Belegen und paar Tipps können auch Sie sich über eine Gutschrift auf Ihrem Steuerkonto freuen.
Steuerberater Mag. Georg Sonnleitner informiert smartBRAND-Interessenten über die richtige Vorgehensweise bei berufsbedingten Ausgaben und gibt Tipps und Tricks für mehr Scheine in der Tasche am Ende des Jahres.
Was sind Werbungskosten?
Die Werbungskosten bei Dienstnehmern sind das, was bei den Selbständigen die steuerlich absetzbaren Betriebsausgaben sind: Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die objektiv in direkter Beziehung mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden.
Die steuerwirksamen Werbungskosten reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes.
Was ist eine Werbungskostenpauschale?
Ohne Nachweis einzelner Werbungskosten wird bei aktiven Dienstnehmern der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von EUR 132,- jährlich in Abzug gebracht.
Das bedeutet: Aufgrund der Tatsache das die meisten Werbungskosten auf das Werbungskostenpauschale angerechnet werden, wirken sich Werbungskosten erst dann steuermindernd aus, wenn sie den Betrag von EUR 132,- übersteigen.
Grundsätzlich ist bei Werbungskosten zu beachten, dass diese prinzipiell durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Fahrtenbuch) belegt werden müssen (Achtung: 7 Jahre gesetzliche Aufbewahrungspflicht der Belege!).
Folgende Werbungskosten fallen in der Praxis am häufigsten an:
– Arbeitsmittel
Gegenstände die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden (Aktentasche, Fax, Handy, Computer, Fachliteratur, etc). Hier ist zu beachten, dass sämtliche Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten über EUR 400,- nur im Wege einer jährlichen Absetzung für Abnutzung (AFA) – verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer – steuermindernd geltend gemacht werden können.
– Arbeitszimmer
Aufwendungen (anteilige Miet-, Betriebs- und Versicherungskosten, etc) für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung sind dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und es tatsächlich und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
– Bewerbung, Aus- und Fortbildung, Umschulung
Professionelle Unterstützung bei der Aktualisierung Ihrer Bewerbungsunterlagen sowie Beratung und Coaching für Bewerbungsgespräche, dienen Ihrer beruflichen Zukunftssicherung und sind daher als Werbungskosten abzugsfähig.
Aufwendungen (Studiengebühr, Seminarkosten, Sprachkurse, etc) im Zusammenhang mit der Erlangung und Vertiefung von Kenntnissen zur Ausübung eines Berufes sind ebenso wie Umschulungskosten steuerlich abzugsfähig.
– Computer
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Computers inklusive des Zubehörs sind Werbungskosten, insoweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht. Wird der Computer in der Privatwohnung aufgestellt, geht das Finanzamt davon aus, dass die private Nutzung mindestens 40% und die Nutzungsdauer mindestens 3 Jahre beträgt. Computer mit Anschaffungskosten über EUR 400,- können nur im Wege einer jährlichen Absetzung für Abnutzung (AFA) – verteilt über die Nutzungsdauer von zumindest 3 Jahren – steuermindernd geltend gemacht werden.
– Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Wird aus beruflich veranlassten Gründen ein eigener Haushalt am Dienstort außerhalb des Familienwohnsitzes begründet, sind die dadurch verursachten Mehrkosten in gewissen Umfang abzugsfähig.
– Fachliteratur
Ausgaben für Fachliteratur sind als Werbungskosten absetzbar, insofern diese nicht von allgemeinem Interesse (allgemeine Nachschlagewerke, Lexika, Reiseführer, etc) sind.
– Internet
Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Verwendung anteilig abzugsfähig.
– Kraftfahrzeug/Kilometergeld
Wenn Sie bei beruflich veranlassten Reisen mit dem eigenen Auto oder Leasingfahrzeug unterwegs sind, können Sie entweder das amtliche Kilometergeld oder die tatsächlichen Kosten (Achtung: „Luxusgrenze“) ansetzen.
– Reisekosten
Für die Geltendmachung von Reisekosten im Zuge einer Dienstreise, muss man aus beruflichen Gründen mindestens 25 km vom normalen Arbeitsort für die Dauer von mehr als 3 Stunden entfernt sein und es darf kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden.
– Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten können immer und unbegrenzt abgesetzt werden!
– Telefon und Handy
Bei einer beruflichen Veranlassung können die Anschaffungskosten (abzüglich eines Privatanteils) sowie Grund- und Gesprächsgebühren, im tatsächlichen beruflichen Umfang, als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Zusammengefasst lohnt es sich daher immer seine Belege aufzuheben und im Gespräch mit seinem Steuerberater die möglichen abzugsfähigen Aufwendungen zu besprechen.
Profil:
Mag. Georg Sonnleitner ist Geschäftsführer der Sonnleitner Consulting Unternehmensberatung, er ist selbständiger Steuerberater, Finanzanalytiker, Referent und Autor.
Kontakt: gs@sonnleitner-consulting.at
www.sonnleitner-consulting.at